Nettoexplosivstoffmasse

Die Nettoexplosivstoffmasse (NEM) ist in Deutschland definiert als die Masse der Explosivstoffe (einschließlich der Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.[1] Die Angabe ist eine Größe, die in Rechtsvorschriften zur Regelung zum Beispiel der maximalen Menge Feuerwerkskörper in einem Verkaufsraum dient.

Solche Rechtsvorschriften sind zum Beispiel:

  • Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV), Deutschland
  • Pyrotechnikgesetz (PyroTG 2010), Österreich
  • Sprengstoffverordnung (SprstV), Schweiz (dort Nettomenge an aktivem Explosivstoff genannt)
  • zákon o pyrotechnice (2015), Tschechien

Die EU-Richtlinie 2013/29/EU, mit der solche Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände harmonisiert werden sollen, verwendet den Begriff Nettoexplosivstoffmasse ebenfalls.

  • Richtlinie 2013/29/EU
  • Technische Anforderungen für pyrotechnische Gegenstände (abgerufen am 20. April 2020)
  • Gesetzliche Bestimmungen zur gemeinsamen Aufbewahrung von Explosivstoffen (Treibladungspulver) (abgerufen am 20. April 2020)
  • Beförderung von Feuerwerkskörpern auf der Straße (abgerufen am 20. April 2020)
  • OSZE-Praxishandbuch „Konventionelle Munition“ (abgerufen am 20. April 2020)

Einzelnachweise

  1. 2. SprengV